AGBs

SKS Elektroanlagenbau GmbH, 8753 Fohnsdorf, Viktor-Kaplan-Straße 2

1. Geltung
Allen Geschäften mit uns liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart und schriftlich niedergelegt worden ist.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
Grundlage für den Auftrag sind die von dem Besteller im einzelnen anzugebenden Spezifikationen.
Wir behalten uns an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.  Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk/Fohnsdorf zuzüglich Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer.

4. Lieferung, Liefer- und Lieferungszeit
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Besteller in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.  Soweit wir im Auftrag des Bestellers bei dessen Kunden die Montage und Inbetriebnahme durchführen, haftet für alle hierdurch entstehenden Kosten der Besteller. Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Inbetriebnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde des Bestellers zu vertreten hat. Der Besteller haftet auch dafür, daß bei dessen Kunden alle Voraussetzungen gegeben sind, die die Montage und Inbetriebnahme ermöglichen.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, zB die Versandkosten oder Anfuhr und Zustellung übernommen werden. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer – und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der ihm zustehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

6. Gewährleistung und Haftung
Wir gewährleisten, daß unsere Dienstleistungen Stand der Technik und unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produktes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, können wir nach unserer Wahl verlangen, daß der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und von uns ein Servicetechniker zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Besteller verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile und die zu deren Einbau nötige Arbeitszeit nicht berechnet werden, während die Reise- und Fahrtkosten zu unseren Standardsätzen zu vergüten sind.
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
– natürliche Abnutzung
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– ungeeignete Betriebsmittel
– Austauschwerkstoffe
– mangelhafte Bauarbeiten
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Anzeige des Mangels die erforderliche Zeit  und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, wenn und soweit wir sofort verständigt wurden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Wir übernehmen keine Haftung für den Verlust oder Untergang von Beurteilen und Gegenständen, die der Besteller an uns übersendet. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

7. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen.
Im Falle des Leistungsverzuges ist der Besteller zum  Rücktritt berechtigt, wenn und soweit er uns eine angemessene Nachfrist setzt mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wir die Nachfrist nicht einhalten.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
Wiederverkäufer dürfen die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Mit jeder Bestellung tritt der Wiederverkäufer im Voraus seine Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns ab. Das gilt auch, wenn der Besteller unsere Waren in einen anderen Gegenstand ein- oder mit anderen Gegenständen zusammengebaut hat. Die aus dem Weiterverkauf unserer Waren entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlagen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, insbesondere bei Pfändung, wird er Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt die Interventionskosten.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Rücktritt des Bestellers
Tritt der Besteller unberechtigt von seinem Vertrag zurück, so ist er ohne Einzelnachweis mindestens  zur Zahlung einer Abstandssumme von 35% des Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers nachzuweisen, daß der pauschal geforderte Schadenersatz nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

10. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen gelten die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen.
Ab einem Auftragswert von EURO 50.000,– ist die Zahlung wie folgt zu leisten:

– 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
– 1/3, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind.
– der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats

Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, zu berechnen.
Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 8753 Fohnsdorf
Gerichtsstand ist Landesgericht 8700 Leoben.
Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt das Recht der Republik Österreich.

12. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für evtl. ergänzungsbedürftige Lücken.

Stephen Gray entdeckte 1727 den Unterschied zwischen Leiter und Nichtleiter. Nachdem Georg Simon Ohm 1821 das ohmsche Gesetz aufstellte, womit die Proportionalität zwischen Strom und Spannung in einem elektrischen Leiter beschrieben wird, konnte auch die Leitfähigkeit eines Gegenstandes bestimmt werden.

Eine Glühbirne beleuchtet seit 1901 ununterbrochen eine Feuerwache in Livermore (US-Bundesstaat Kalifornien). Damit ist diese handgeblasene und 4 Watt starke Glühbirne die älteste brennende Glühbirne der Welt. Die Glühbirne ist inzwischen eine Touristenattraktion und wird jedes Jahr von ca. 200.000 Menschen besucht.

Die Forschung an solartechnischen Modulen begann bereits zum Ende des 19. Jahrhunderts. Der britische Wissenschaftler Adams erkannte zusammen durch einen Zufall bei der Forschungsarbeit an elektrischen Leitern, dass Strom auch ohne eine Batterie floss. Dies gilt als die Geburtsstunde der Solarenergie.

Thales von Milet, ein griechischer Philosoph und Mathematiker, machte bereits 600 vor Christus eine verblüffende Entdeckung: er rieb ein Stück Bernstein an einem Tierfell, danach blieben kleine Stückchen von Stroh daran haften. Milet konnte dieses Phänomen allerdings noch nicht erklären, später erklärte man dieses Ereignis jedoch zum Ursprung der Entdeckung der Elektrizität.

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